Ein Hinweisgeber monierte, dass in einer den Produktionshallen des Unternehmens ohne weitere Ankündigungen oder Hinweise Überwachungskameras angebracht wurden, welche unmittelbar auf die Arbeitsplätze einiger Mitarbeiter gerichtet waren.
Kontrolle nur mit konkretem Verdacht
Unsere Bewertung dazu: Eine anlasslose Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine solche muss im engen Rahmen des Arbeitsrechts und Datenschutzes erfolgen. So ist beispielsweise eine Kontrolle der Arbeitsleistung mittels Videoaufzeichnungen ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsfälle nicht gestattet. Ferner ist bei einer Videoüberwachung datenschutzrechtlich auf diese aufmerksam zu machen, beispielsweise mit einem gut erkennbaren Schild, welches darüber informiert.
Unsere Handlungsempfehlung: Es sollte festgestellt werden, ob die besagten Kameras tatsächlich installiert wurden und ob ein hinreichender Rechtsgrund für die Anbringung besteht. Ferner ist sicherzustellen, dass auf die Überwachung ordnungsgemäß hingewiesen wird.
Liegt kein verhältnismäßiger Rechtsgrund vor, so ist die Überwachung unmittelbar einzustellen, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Mitarbeiter nicht zu verletzen und etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Bei Rechtmäßigkeit sind die Betroffenen zu informieren
Sofern die Videoaufzeichnungen rechtmäßig erfolgt, ist sicherzustellen, dass Betroffene hinreichend informiert werden. Auch ist grundsätzlich empfehlenswert: Betroffene wenn möglich vorab über geplante Vorhaben diesbezüglich in Kenntnis zu setzen um diese ggf. Abzuholen und das Betriebsklima nicht zu verschlechtern.
