RC_Supply: DER EINFACHE WEG ZUR ERFÜLLUNG DES LIEFERKETTENGESETZES
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet branchenunabhängig alle deutschen Unternehmen, die mehr als 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in ihren Lieferketten zu verhindern. Ab 2024 gilt das LkSG auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland.
Ratisbona Compliance unterstützt Unternehmen dabei, Verantwortung wahrzunehmen und die mit dem LkSG verbundenen regulatorischen Anforderungen an ein Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG) effizient umzusetzen.
Das fordert das LkSG von Unternehmen
Der Begriff Lieferkette umfasst alle Schritte, die zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland erforderlich sind – angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Lieferung an den Endkunden. Relevant ist dabei nicht nur das Handeln im Geschäftsbereich des Unternehmens selbst, sondern auch das Handeln unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer. Das LkSG legt den betroffenen Unternehmen einen sich wiederholenden Kreislauf verschiedener Verfahrensschritte vor. Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen, um Sanktionen sowie Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu vermeiden, den Nachweis der Umsetzung dieser Maßnahmen erbringen können.
Gemäß § 8 LkSG müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, damit auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hingewiesen werden kann. Das Unternehmen muss zudem in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss außerdem für potenzielle Beteiligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.
Vorteile von RC_Supply
Ratisbona Compliance unterstützt Unternehmen dabei, Verantwortung wahrzunehmen und die mit dem LkSG verbundenen regulatorischen Anforderungen an ein Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG) effizient umzusetzen. Es verbindet die Vorteile eines digitalen Hinweisgebersystems mit der besonderen Vertrauensstellung und Befähigung von Rechtsanwälten. Denn zur sicheren Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bedarf es fundierter Rechtskenntnisse, aus denen im Falle von Regelverletzungen sinnvolle organisatorische Ableitungen getroffen werden können.
Juristische Expertise
Die Juristen der Ratisbona Compliance sind erfahrene Compliance-Spezialisten. Sie analysieren die rechtliche Relevanz eingegangener Hinweise und bestätigen dem Hinweisgeber den Eingang einer Meldung fristgerecht. Sie erörtern zudem den Sachverhalt entsprechend. Dadurch entsteht ein vertrauensvoller Dialog und ein optimales Ergebnis für alle Parteien.
Für jeden Verständlich
Sprachliche Barrierefreiheit ist eines der besonderen Features von RC_supply. Alle Abläufe sind leicht und verständlich formuliert – und das in 60 unterschiedlichen Sprachen. So können Mitarbeiter den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die gesamte Lieferkette hinweg auf mögliche Rechtsverletzungen hinweisen.
Mit sicherheit erreichbar
RC_supply ist eine cloudbasierte Software-as-a-Service (SaaS), die auf eigenen Webservern läuft. Es ist keine IT-Implementierung erforderlich. Ein nutzerfreundlicher Meldebogen ermöglicht es zudem, jederzeit und von jedem Ort darauf zuzugreifen. Mit RC_supply erhalten Hinweisgeber einen sicheren und stetig verfügbaren Kommunikationskanal. Die Ansprechpartner der RC stehen bei Bedarf selbstverständlich auch telefonisch und persönlich zur Verfügung.
zusätzlicher Schutzschirm
RC_supply stellt einen vertraulichen und gesetzeskonformen Meldeweg zur Verfügung, um auf Regelverstöße hinzuweisen. Dies gibt betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, entsprechend und frühzeitig darauf zu reagieren und diese abzustellen – bevor Dritte Kenntnis davon erlangen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder, die bis zu acht Millionen oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können.
Mehr zeit fürs Kerngeschäft
Wir schonen Ihre Ressourcen. Mit RC_supply sind für die Umsetzung des §8 LkSG keine unternehmensinternen Ressourcen nötig. Alle Melde- und Benachrichtigungspflichten werden durch unsere Experten erledigt. Wir halten Ihnen den Rücken frei!
Anonym und vertraulich
Das LkSG verlangt den Schutz der Identität des Hinweisgebers – sowohl mit Blick auf mögliche Repressalien wie auch aus Datenschutzperspektive. Der digitale Meldekanal von RC_Supply behandelt sowohl die Identität der Hinweisgeber als auch die übermittelten Informationen anonym und vertraulich.
ab 74,50 Euro monatlich
Partnerschaftlich und fair
WIR ÜBERNEHMEN DIE BEARBEITUNG ALLER EINGEHENDEN HINWEISE UND KONTAKTIEREN SIE NUR IM BEDARFSFALL
FAQ
Welche Unternehmen sind von § 8 des LkSG betroffen?
§ 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) betrifft große deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie in ihren globalen Lieferketten die Menschenrechte achten und Umweltstandards einhalten.
Welche konkreten Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen gemäß Paragraf 8 des LkSG erfüllen?
Unternehmen, die von § 8 des LkSG betroffen sind, müssen eine Risikoanalyse durchführen, um potenzielle Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu identifizieren. Basierend auf dieser Analyse müssen sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu verhindern oder zu mindern. Dazu gehören unter anderem die Einführung von Due-Diligence-Prozessen, die Schulung von Mitarbeitern und Lieferanten sowie die Einrichtung von Beschwerdemechanismen.
Wie kann ein Unternehmen nachweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 8 des LkSG nachkommt?
Unternehmen müssen ihre Bemühungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dokumentieren. Dies kann durch die Erstellung von Berichten über die durchgeführten Risikoanalysen, die ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen erfolgen. Diese Berichte müssen regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.
Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei Verstößen gegen § 8 des LkSG?
Unternehmen, die gegen § 8 des LkSG verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Grad des Verstoßes und kann bis zu mehrere Millionen Euro betragen. Zudem können Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen oder Branchen gemäß § 8 des LkSG?
Nein, es gibt keine generellen Ausnahmen oder Sonderregelungen für Unternehmen oder Branchen. Allerdings können bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer Größe oder Art der Geschäftstätigkeit von den Anforderungen des LkSG ausgenommen sein. Dies wird jedoch von Fall zu Fall geprüft und entschieden.