Rechtssicher und praktikabel – die Leistungen der Ratisbona Compliance

Seit 2019 ist europäische Richtlinie zum Hinweisgeberschutz (RL EU 2019/1937) in Kraft. Bis 17. Dezember 2021 hatten die EU-Mitgliedsstaaten Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. Deutschland hatte dies nicht getan. Eine Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben war der Bundesregierung zu wenig. Im Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP die „rechtssichere und praktikable Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie“ festgelegt. Eine nationale Fassung liegt seit Mitte April 2022 als Gesetzesvorschlag des Bundesjustizministeriums vor, am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten und verpflichtet Organisationen mit mehr als 249 Mitarbeitenden interne Meldestellen zu betreiben, über die Whistleblower auf Rechtsverstöße hinweisen können. Für Unternehmen und Behörden ab 50 Mitarbeitern gilt das Gesetz ab 17. Dezember 2023.

DESHALB RATISBONA COMPLIANCE

Ratisbona Compliance ist mehr als ein Meldekanal. Es verbindet die Vorteile eines digitalen Hinweisgebersystems mit der besonderen Vertrauensstellung von Rechtsanwälten. Mit dem System der Ratisbona Compliance kommen Sie Ihrer Pflicht nach, eine unabhängige interne Meldestelle zu implementieren, und schaffen so maximalen Schutz für sich, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.

Juristische Expertise

Unsere Juristen sind erfahrene Compliance-Spezialisten. Wir analysieren die rechtliche Relevanz eingegangener Hinweise und beantworten den Hinweisgebern Fragen im Zusammenhang mit der Meldung. So bauen wir einen vertrauensvollen Dialog auf und erzielen dadurch ein für alle Parteien optimales Ergebnis.

Anonym und Vertraulich

Sowohl die Identität der Hinweisgeber als auch die übermittelten Informationen werden anonym und vertraulich behandelt. Zwischen Ihrem Unternehmen und den Rechtsexperten der Ratisbona Compliance besteht ein Mandatsverhältnis.

Mit Sicherheit erreichbar

Mit der Software von Ratisbona Compliance bieten Sie Whistleblowern einen sicheren und jederzeit verfügbaren Kommunikationskanal. Unsere Juristen stehen Ihnen auch telefonisch und persönlich zur Verfügung.

Zusätzlicher Schutzschirm

Rechtsverstöße in Unternehmen fallen nicht selten zuerst den Angestellten auf. Aus Angst vor einer Kündigung oder Abmahnung trauen sich viele nicht, den Verstoß zu melden. Das änderte die Whistleblower-Richtlinie. Mit dem Hinweisgebersystem der Ratisbona Compliance stellen Sie Ihren Mitarbeitern und sämtlichen Dritten einen vertraulichen Meldeweg zur Verfügung, um Versäumnisse und Fehler frühzeitig aufzudecken. Das gibt Ihnen rechtzeitig die Möglichkeit, entsprechend darauf zu reagieren und den Schaden von sich und Ihrem Unternehmen abzuwenden.

Mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft

Wir schonen Ihre Ressourcen. Mit Ratisbona Compliance an Ihrer Seite müssen Sie in Ihrem Unternehmen keine eigene unabhängige interne Stelle schaffen, um die Richtlinie umzusetzen. Alle Melde- und Benachrichtigungspflichten werden durch unsere Experten erledigt. Wir halten Ihnen den Rücken frei.

Das passiert nach einem Hinweis: Der Bearbeitungsprozess der RATISBONA COMPLIANCE

Warum Meldekanäle einrichten?

In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die drei Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP im November 2021 darauf geeinigt, die EU-Whistleblower-Richtlinie „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen und sich klar pro Whistleblower-Schutz positioniert: Die Bundesregierung wollte deutlich über die Mindestanforderungen der Direktive 2019/1937 der Europäischen Union hinausgehen und den Anwendungsbereich auf nationales Recht ausweiten. 

Die EU-Whistleblower-Richtlinie hätte ursprünglich bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland hat es – wie viele andere EU-Länder auch – nicht geschafft, die Richtlinie innerhalb dieser Frist umzusetzen. Am 27. Juli 2022 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Bundestag hat am Donnerstag, 29. September 2022, erstmals über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beraten. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz dürfte daher nach der Zustimmung des Bundesrats in 2023 in Kraft treten. Wenn betroffene Unternehmen und Organisationen die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht die Gefahr eines Bußgeldverfahrens. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 20.000 Euro betragen. Unternehmen, Behörden, Vereine und NGOs sollten daher unbedingt die verbleibende Zeit für die Einführung eines richtlinienkonformen Meldekanals nutzen.

PFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN

Organisationen ab 50 Mitarbeitern müssen sichere Meldekanäle einrichten, über die ein Hinweisgeber Verstöße melden kann. Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Die Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen und darüber hinaus muss die Vertraulichkeit der Meldung geschützt sein. Alle in der Meldung enthaltenen Daten müssen die Anforderung der DSGVO beachtet werden. Ebenso muss die muss die Meldestelle die hinweisgebende Person Innerhalb von drei Monaten darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden.

PFLICHTEN FÜR BEHÖRDEN, ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND NON-PROFIT-SEKTOR

Die Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen trifft auch die öffentliche Hand. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind betroffen (Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Recht, öffentlich-rechtliche Stiftungen), einschließlich privatrechtlicher Gesellschaften im Eigentum der öffentlichen Hand (z.B. städtische Betriebsgesellschaften). Auch die Gemeinden sind verpflichtet. Die EU erlaubt, Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Mitarbeitern von der Einrichtungspflicht auszunehmen.

INTERNE UND EXTERNE MELDESTELLEN GLEICHGESTELLT

In Bezug auf den Schutz des Hinweisgebers unterscheidet die EU-Richtlinie nicht zwischen einer internen und einer externen Meldestelle. Whistleblower können frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten. Interne Meldestellen haben somit keinen Vorrang mehr vor externen Meldestellen wie bisher. Jeder Hinweisgeber genießt den vollen Hinweisgeberschutz (z.B. Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Meldung). Lediglich eine Meldung an die ungeschützte Öffentlichkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn zuvor Versuche über eine interne Meldung und Behördenmeldung keine angemessenen Reaktionen gezeigt haben.

„Rund 90 Prozent aller Hinweisgeber versuchen zunächst intern, die beobachteten Missstände anzusprechen, bevor sie sich an Behörden, Medien oder die Öffentlichkeit wenden – vorausgesetzt, sie finden im Unternehmen geeignete Kanäle und eine offene Kultur vor.“

Die Gleichrangigkeit von interner und externer Meldung bedeutet für Unternehmen die Gefahr, dass der Hinweisgeber sich direkt an zuständige Behörden wendet, zumal viele Behörden bereits digitale Hinweisgeberportale mit optimalem Identitätsschutz bereithalten. Wählt der Hinweisgeber den Erstkontakt über die Behörde, besteht für das Unternehmen keine Möglichkeit, sich intern um eine Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen und bei Bedarf Folgemaßnahmen einzuleiten.

Durch ein qualitativ hochwertiges, für den Hinweisgeber leicht zugängliches und vertrauliches Hinweisgebersystem fördern Unternehmen eine offene Kommunikationskultur im Unternehmen. Der Hinweisgeber tendiert erfahrungsgemäß zum vorhandenen internen Kanal. Eben diese Möglichkeit bietet Ratisbona Compliance – sie stellt dem Hinweisgeber einen einfachen und sicheren Weg zur Kommunikation von Missständen zur Verfügung und schützt Unternehmen, indem es Zeit und einen internen Rahmen bietet, entsprechend auf Hinweise zu reagieren.

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