Kündigung gerechtfertigt

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Meldender beklagte mehrere tätliche Angriffe durch Vorgesetzten gegenüber Angestellten

Im Zuge von Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten soll ein Angestellter in leitender Position wiederholt verschiedene Mitarbeiter verbal und z.T. auch körperlich angegriffen haben. So schilderte der Hinweisgeber, dass die beschuldigte Person, die unter anderem auch für die Ausbildung von neuen Mitarbeitern zuständig war, diese bei Fehlern schlug oder mit Gegenständen nach ihnen warf. Aufgrund der Befürchtung, selbst Opfer eines solchen Angriffs zu werden, wurde der Hinweis anonym über das digitale HinSchG-Meldesystem eingereicht.

Auswertung

Körperliche Übergriffe gegenüber Angestellten können den Straftatbestand der Körperverletzung § 223 StGB erfüllen. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Mitarbeiter dar. Ein solches Verhalten ist nicht zu tolerieren. Speziell in der Rolle als Ausbilder besteht ein besonderes Schutz- und Vertrauensverhältnis. Darüber hinaus ist ein solches Vorkommnis in hohem Maße reputationsschädigend und kann bei Bekanntwerden in einer breiten Öffentlichkeit  zu massiven finanziellen Verlusten führen und auch die Nachwuchsgewinnung signifikant erschweren.

HandlungsEmpfehlung

Ermittlung des Sachverhaltes durch eine anonyme und repressalienfreie Befragung von Betroffenen und etwaigen Zeugen. Sollte sich feststellen lassen, dass die Schilderungen des Hinweisgebers zutreffen, so ist die beschuldigte Person umgehend aus dem Ausbildungsprozess zu entfernen und arbeitsrechtliche Schritte sind einzuleiten. Durch eine solche Verfehlung ist auch häufig eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

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