Der Meldende gab an, dass Angestellte eines Transport- und Logistikunternehmens im Rahmen der Übergabe von Lastkraftwagen nach der vorgeschriebenen Maximalsteuerungsdauer regelmäßig noch einige Zeit auf die ablösenden LKW-Fahrer warten müssen, bis diese die Fahrzeuge samt Ladung übernehmen.
Auswertung
Dies stellt im vorliegenden Fall zwar keinen direkten Gesetzesverstoß dar, da die jeweiligen zulässigen Fahrzeiten eingehalten wurden und die Wartezeiten hier grundsätzlich von den Arbeitsverträgen der Fahrer abgedeckt sind. Somit ist zwar der originäre Anwendungsbereich des HinSchG nicht eröffnet, jedoch besteht hier durch die direkte Abgabe der Meldung die Möglichkeit für das Unternehmen, bestehende Prozessabläufe anzupassen und ggf. zu optimieren.
Handlungsempfehlung
Im Sinne unseres Umgangs mit eingehenden Meldungen sehen wir auch solche Hinweise, welche grundsätzlich keinen Handlungsbedarf aus dem Gesetz begründen, als Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, eine weitere Perspektive auf die eigenen Strukturen und Vorgänge zu erhalten. Empfohlen wurde aus diesem Grund eine Überprüfung der Prozessabläufe im Bereich des Fahrerwechsels und ggf. eine Optimierung derer.
Im vorliegenden Fall konnte die durchschnittliche Wartezeit von betroffenen Fahrern spürbar reduziert werden. Somit konnte durch den abgegebenen Hinweis die Effizienz der Transportfahrten gesteigert und betroffenen LKW-Fahrern ein “unnötiges” Warten erspart werden.
