Eine neue Website geht online, das Impressum wird einmal eingerichtet – und damit ist das Thema für viele Unternehmen zunächst erledigt. Jahre später hat sich die Geschäftsführung geändert, das Unternehmen ist umgezogen oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde vergeben. Im Impressum steht davon allerdings nichts.
Solche Fälle begegnen einem im Unternehmensalltag immer wieder. Dabei gehört das Impressum zu den Bereichen einer Website, die sich mit vergleichsweise geringem Aufwand überprüfen lassen. Und gerade deshalb ist es ärgerlich, wenn hier vermeidbare Fehler entstehen.
Das Impressum ist eine Unternehmerpflicht
Für Unternehmenswebsites besteht regelmäßig eine Impressumspflicht. Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich heute in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Wer in seinem Impressum noch immer auf „§ 5 TMG“ verweist, sollte deshalb bereits aus diesem Grund einen Blick auf den aktuellen Stand werfen.
Der Grundgedanke hinter der Anbieterkennzeichnung ist einfach: Besucher einer geschäftlichen Website sollen ohne größere Recherche erkennen können, welches Unternehmen hinter dem Angebot steht und wie dieses erreichbar ist. Die entsprechenden Informationen müssen deshalb leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis bietet sich ein eindeutig als „Impressum“ bezeichneter Link an, der von den einzelnen Seiten des Webauftritts aus problemlos erreichbar ist.
Welche Angaben gehören ins Impressum?
Welche Angaben notwendig sind, hängt teilweise von Rechtsform, Tätigkeit und konkretem Angebot des Unternehmens ab. Für eine typische Unternehmenswebsite gehören insbesondere die korrekte Firma beziehungsweise der Name des Anbieters und eine vollständige ladungsfähige Anschrift dazu. Bei juristischen Personen wie einer GmbH müssen außerdem die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen genannt werden. Hinzu kommen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen – ausdrücklich einschließlich einer E-Mail-Adresse.
Ist das Unternehmen beispielsweise im Handelsregister eingetragen, müssen außerdem das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Für bestimmte erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder reglementierte Berufe kommen weitere Angaben hinzu, etwa zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung oder zu berufsrechtlichen Regelungen. Genau an diesem Punkt zeigt sich, warum ein Impressum nicht einfach von einem anderen Unternehmen kopiert werden sollte: Welche Angaben erforderlich sind, hängt immer vom konkreten Anbieter ab.
Ein kurzer Impressums-Check lohnt sich
Unternehmen sollten ihr Impressum deshalb regelmäßig und insbesondere nach organisatorischen Veränderungen überprüfen.
Dabei lohnt sich unter anderem ein Blick auf folgende Punkte:
- Stimmen Firma, Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigte noch?
- Sind Register und Registernummer korrekt angegeben?
- Ist eine vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer enthalten?
- Sind E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeiten aktuell?
- Bestehen aufgrund der Branche oder Tätigkeit zusätzliche Informationspflichten?
Daneben können weitere gesetzliche Informationspflichten relevant sein. Unternehmen mit Verbraucherkontakt müssen beispielsweise prüfen, ob sie Angaben nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz benötigen. Auch für bestimmte Berufsgruppen oder journalistisch-redaktionelle Angebote können zusätzliche Vorgaben gelten.
Ein Klassiker: Die Umsatzsteuer-ID fehlt
Ein besonders typisches Beispiel ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz USt-IdNr. Besitzt ein Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, muss diese nach § 5 DDG im Impressum angegeben werden. Entsprechendes gilt für eine vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wichtig ist dabei die Einschränkung „wenn vorhanden“. Nicht jedes Unternehmen muss allein für sein Impressum eine Umsatzsteuer-ID beantragen. Ist eine solche Nummer jedoch vorhanden, gehört sie in die Anbieterkennzeichnung. Gerade bei Websites, deren Impressum vor mehreren Jahren erstellt und seitdem nicht mehr überprüft wurde, kann dieser Punkt leicht übersehen werden.
Ebenfalls wichtig: Die Umsatzsteuer-ID ist nicht mit der normalen Steuernummer des Unternehmens zu verwechseln. Die betriebliche Steuernummer gehört nicht zu den Pflichtangaben des § 5 DDG und sollte deshalb nicht einfach an ihrer Stelle veröffentlicht werden.
Warum kleine Fehler unnötige Risiken schaffen
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist keine bloße Formalität. Wer vorgeschriebene Informationen entgegen § 5 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen. Das DDG sieht hierfür Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor. Zudem können Verstöße unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen beziehungsweise Abmahnungen nach sich ziehen.
Das bedeutet nicht, dass hinter jedem vergessenen Eintrag unmittelbar ein großes wirtschaftliches Risiko steht. Aus Sicht der Geschäftsführung stellt sich vielmehr eine andere Frage: Warum ein vermeidbares rechtliches Risiko bestehen lassen, wenn sich der betreffende Punkt in wenigen Minuten überprüfen lässt? Gerade solche vermeintlich kleinen Pflichten zeigen, was pragmatische Compliance im Mittelstand ausmacht. Es geht nicht darum, immer neue Prozesse und Dokumentationen aufzubauen. Es geht darum, bekannte rechtliche Anforderungen systematisch im Blick zu behalten.