Ein Mitarbeiter eines lebensmittelherstellenden beziehungsweise lebensmittelverarbeitenden Unternehmens hat darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach verunreinigte Zutaten in den Herstellungsprozess gelangen beziehungsweise gelangt sind. Im Folgenden möchten wir zeigen, wie der Hinweis rechtlich einzuordnen ist und was wir als Dienstleister im Hinweisgeberschutz-Kontext dem betroffenen Unternehmen empfohlen haben.
Auswertung: LFGB maßgeblich
Auf supranationaler Ebene ist in den EU-Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 sowie Nr. 853/2004 geregelt, welche grundlegenden allgemeinen und spezifischen hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – darunter auch in Verkaufsräumen des Einzelhandels – gelten. Auf nationaler Ebene ist hierbei das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) maßgeblich, welches durch weitere Verordnungen ergänzt wird. Gemäß § 3 LFGB dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Ein Verstoß hiergegen kann einerseits zur Verhängung einer Ordnungswidrigkeit führen (vgl. § 10 LFGB, ivb. §§ 58 ff LFGB). Bei schwereren oder weitreichenderen Verstößen können gar Freiheits- oder Geldstrafen von bis zu drei Jahren oder 100.000 Euro drohen.
Empfehlung: Unverzüglich prüfen!
Unverzügliche Überprüfung des Herstellungs- bzw. Verarbeitungsprozesses unter Einbindung des Qualitätsmanagements sowie Durchführung entsprechender Ableitungen. Durch Umsetzung der Maßnahme infolge des Hinweises kann ein negatives mediales Echo, welches zu entsprechenden Reputationsschäden führen kann, vermieden werden. Ferner kann durch das unmittelbare Abstellen möglicher Mängel im Herstellungsprozess als Folge des Hinweises die Beteiligung von Aufsichtsbehörden vermieden werden, wodurch weiteren rechtlichen Folgen zu Lasten des Unternehmens und dessen Verantwortlichen entgegengewirkt wird. Das Wichtigste: Es wird nachhaltig verhindert, dass kontaminierte Ware in Umlauf gebracht wird.
