Falscher Umgang mit Hinweis führte zu Kündigung

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Ein Chefjustiziar ignoriert Hinweise aus dem Whistleblowing-System – und verliert seinen Job. Ein aktuelles Urteil zeigt: Hinweisgeberschutz ist keine Formalie, sondern klare Unternehmerpflicht.

Hinweisgebersysteme sind längst kein „Nice-to-have“ mehr. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Unternehmen verpflichtet, Meldekanäle einzurichten und eingehende Hinweise strukturiert zu bearbeiten. In der Praxis wird jedoch häufig unterschätzt, was danach passiert – und welche Pflichten daraus entstehen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach zeigt, wie gravierend die Folgen sein können, wenn diese Prozesse nicht ernst genommen werden.

Hinweis liegt vor – aber wird falsch bearbeitet

Ein langjähriger Chefjustiziar eines Konzerns erhielt bereits im Oktober 2023 Hinweise über das interne Whistleblowing-System. Im Unternehmen existierten klare Regelungen, wie mit solchen Meldungen umzugehen ist – inklusive Untersuchungspflichten und der Erstellung eines Abschlussberichts.

Genau hier lag das Problem: Die Hinweise wurden nicht ordnungsgemäß aufgearbeitet.

  • Es wurde kein strukturierter Untersuchungsprozess durchgeführt
  • zentrale interne Stellen wurden nicht eingebunden
  • der vorgeschriebene Abschlussbericht wurde zunächst nicht erstellt

Erst im Rahmen der Jahresabschlussprüfung fiel auf, dass zwar Hinweise vorlagen, aber keine ordnungsgemäße Aufarbeitung erfolgt war. Der Bericht wurde daraufhin nachträglich erstellt – zu spät. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts: Kündigung war wirksam

Das Arbeitsgericht Offenbach zog eine klare Linie: Die fristlose Kündigung war unwirksam. Der Grund: Formale Anforderungen wurden nicht eingehalten, insbesondere die Zweiwochenfrist. Entscheidend für die Praxis ist jedoch der zweite Teil der Entscheidung: Denn die ordentliche Kündigung war wirksam.

Das Gericht stellte fest, dass der Justiziar zentrale arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt hat – insbesondere seine Pflicht zur Überwachung, Kontrolle und Schadensabwehr.

Warum das Gericht so entschieden hat

Der Kern der Entscheidung liegt in der besonderen Rolle des Chefjustiziars. Wer im Unternehmen Verantwortung für Recht und Compliance trägt, hat nicht nur operative Aufgaben, sondern eine übergeordnete Pflicht sicherzustellen, dass:

  • Hinweisgebermeldungen ordnungsgemäß bearbeitet werden
  • interne Prozesse eingehalten werden
  • Risiken frühzeitig erkannt und adressiert werden

Das Gericht stellte ausdrücklich fest: Diese Pflichten ergeben sich nicht nur aus konkreten Stellenbeschreibungen, sondern bereits aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Besonders relevant: Der Justiziar konnte sich nicht darauf berufen, dass andere Compliance-Verantwortliche zuständig waren. Auch bei delegierten Aufgaben bleibt eine Überwachungs- und Kontrollpflicht bestehen. Hinzu kam, dass bekannte Risiken im Unternehmen bestanden und potenzielle Schäden erheblich waren. Gerade in solchen Situationen steigt die Erwartung an eine funktionierende Compliance-Struktur.

Hinweisgebersystem endet nicht mit Hinweis

Der Fall ist ein Lehrstück für die Praxis – und zwar nicht nur für Konzerne. Denn die zentrale Botschaft lautet: Ein Hinweisgebersystem endet nicht mit dem Eingang eines Hinweises. Das eigentliche Risiko beginnt danach. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Hinweise strukturiert geprüft, dokumentiert und innerhalb klarer Verantwortlichkeiten bearbeitet werden. Und vor allem: Dass die Geschäftsleitung jederzeit in der Lage ist, einzugreifen oder zumindest informiert zu werden.

Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken – insbesondere auf Ebene der Geschäftsführung. Der vorliegende Fall zeigt zusätzlich: Selbst leitende Funktionen können persönlich arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen, wenn sie diese Prozesse nicht sicherstellen.

Fazit: Das Risiko liegt im Prozess – nicht im Hinweis

Der Fall aus Offenbach macht deutlich, wo das eigentliche Problem liegt: Nicht der Hinweis selbst ist kritisch, sondern ein fehlender oder schlecht umgesetzter Prozess danach. Für Unternehmen bedeutet das: Ein Hinweisgebersystem ist nur so gut wie seine Umsetzung in der Praxis. Oder anders formuliert: Ein nicht gelebtes System wird selbst zum Risiko.

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