Seit 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen in Deutschland mit mindestens 50 Mitarbeitern das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen. Wesentlicher Bestandteil ist der Betrieb einer sogenannten internen Meldestelle, über die Hinweise auf mögliche Missstände abgegeben werden können. Ratisbona Compliance (RC), ein Unternehmen der P29 Group, betreibt im Auftrag seiner Kunden solche Meldestellen. Jeden Monat stellen wir an dieser Stelle exemplarisch einen Hinweis vor, der die Juristen der RC erreicht hat, bewerten den Hinweis und zeigen, welche Handlungsoptionen es gibt.
Im aktuellen Hinweis hat ein Arbeitnehmer gemeldet, dass er spätabends, außerhalb der regulären Arbeitszeit, über eine Whatsapp-Nachricht auf sein privates Mobiltelefon zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten beziehungsweise Wahrnehmung von Terminen für den darauffolgenden Arbeitstag aufgefordert wurde.
Auswertung: Verstoß gegen Ruhezeit
Derartige Nachrichten des Vorgesetzten können, (sofern keine abweichenden Regelungen in Arbeits- bzw. Tarifverträgen oder über eine Betriebsvereinbarung vereinbart sind), Verstöße gegen die gesetzlichen Ruhezeiten von Arbeitnehmern isd. § 5 ArbZG auslösen. Auch sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet solche Nachrichten außerhalb ihrer Dienstzeiten zur Kenntnis zu nehmen (so auch das LAG SH Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22). Kurzfristig abgegebene Arbeitsanweisungen können ebenso dazu führen, dass Termine nicht oder nicht adäquat wahrgenommen werden.
Empfehlung: Führungspersonal sensibilisieren
Wir haben eine Sensibilisierung der Vorgesetzten dahingehend empfohlen, dass Arbeitsanweisungen nur während der zulässigen Arbeitszeiten und rechtzeitig abgegeben werden sollten, um betriebsorganisatorische Prozesse effizient zu gestalten, mögliche Terminversäumnisse gegenüber Kunden zu vermeiden und zudem Arbeitszeitregelungen nicht zu verletzen.
