Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (Az. III ZR 59/24), dass ein bloßer Verweis auf online abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht genügt. Hintergrund: Ein Unternehmen hatte seinen Kunden lediglich einen Link zu den AGB zur Verfügung gestellt. Das Gericht urteilte, dass so unklar bleibe, welche Fassung der AGB Vertragsbestandteil wird – da Online-Dokumente nachträglich verändert werden können.
„Das Urteil verdeutlicht, dass Transparenz im Vertragsrecht oberste Priorität hat. Unternehmer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass ein einfacher Link ausreicht“, betont Matthias Haßler, Geschäftsführer der Ratisbona Compliance.
Unternehmer in der Pflicht: Korrekte Einbeziehung der AGB
Damit AGB wirksam Vertragsbestandteil werden, müssen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss darüber informiert werden. Empfehlenswert ist, die AGB entweder in Papierform oder als PDF-Anhang direkt mit dem Angebot zu übermitteln.
„Gerade im B2B-Bereich ist es gängige Praxis, Dokumente per Internetverweis einzubeziehen. Nach aktueller Rechtslage ist das riskant – hier sollte stets eine konkrete Fassung genannt oder beigefügt werden“, erklärt RA Erich Beer, Head of Legal bei Ratisbona Compliance.
Im Onlinegeschäft gilt: AGB sollten dem Kunden aktiv zur Bestätigung vorgelegt werden, etwa durch ein Checkbox-System im Bestellprozess.

„Unternehmer sollten ihre AGB nicht nur einmalig erstellen lassen, sondern regelmäßig auf neue Urteile und Gesetzesänderungen hin überprüfen. So lassen sich Risiken minimieren und unnötige Kosten vermeiden.“
Matthias Haßler
Abmahnungen vermeiden: Regelmäßige Prüfung der AGB
Fehlerhafte oder unwirksam einbezogene AGB können teure Folgen haben. Wettbewerber oder Verbände sind berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. „Unternehmer sollten ihre AGB nicht nur einmalig erstellen lassen, sondern regelmäßig auf neue Urteile und Gesetzesänderungen hin überprüfen. So lassen sich Risiken minimieren und unnötige Kosten vermeiden“, so Matthias Haßler.
Unterstützung für mittelständische Unternehmen
Viele Unternehmen verfügen nicht über eigene juristische Abteilungen. Hier bieten sich Muster-AGB von Verbänden oder Kammern als solide Grundlage an. Dennoch gilt: Muster müssen an den Einzelfall angepasst werden.
„Das bloße Kopieren fremder AGB ist rechtlich nicht zulässig und kann sogar urheberrechtliche Probleme nach sich ziehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine AGB individuell prüfen und rechtlich begleiten lassen“, rät Erich Beer.
Besonderheiten im Onlinehandel
Im E-Commerce ist die rechtssichere Gestaltung von AGB besonders wichtig. Neben klassischen Regelungen zu Zahlung, Lieferung und Rücktritt müssen hier auch die Anforderungen des Fernabsatzrechts berücksichtigt werden – etwa Informationspflichten und Widerrufsrechte. Da sich die gesetzlichen Vorgaben im Onlinehandel häufig ändern, empfiehlt es sich, AGB in diesem Bereich in kurzen Intervallen zu aktualisieren.
Fazit
AGB sind mehr als bloßes „Kleingedrucktes“. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil jedes Vertrags und können im Ernstfall über teure Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Mit klaren Formulierungen, transparenter Einbeziehung und regelmäßiger Aktualisierung sichern sich mittelständische Unternehmen rechtlich ab – und vermeiden unnötige Risiken.
